Schwerbehindertenausweise
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Beiring, Ingrid | 02865 955-255 | ![]() |
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Gehlen, Birgit | 02865 955-255 | ![]() |
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Mels, Michael | 02865 955-152 | ![]() |
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Klostermann, Markus | 02865 955-255 | ![]() |
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Seit 1.1.2008 sind die Kreise und kreisfreien Städte erste Ansprechpartner, wenn es darum geht, Behinderten eine selbständige und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dort erhalten schwerbehinderte Menschen beispielsweise einen speziellen Ausweis, mit dem sie nachweisen können, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen haben (Schwerbehindertenausweis).
Die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises sollte rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde formlos beantragt werden.
Die Verlängerung erfolgt für die Dauer von längstens 5 Jahren. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Im Ausweis sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich. Die Neuausstellung eines Schwerbehindertenausweises kann nur von der zuständigen Feststellungsbehörde vorgenommen werden.
Zuständige Feststellungsbehörde für Raesfeld ist der
Kreis Borken
Fachbereich Soziales
Burloer Straße 93
46325 Borken
Tel: 02861 82 0
www.kreis-borken.de
Unsere Leistungen
- Verlängerungs- und Änderungsanträge von Schwerbehindertenausweisen
- Entgegennahme der Anträge
- bei Bedarf Beratung und Hilfe bei der Beantragung
Notwendige Unterlagen
- Passbild
- Rentenversicherungsnummer
- Mitgiedsnummer der Krankenkasse
bei Änderungsanträgen
- Schwerbehindertenausweis
- letzter Feststellungsbescheid
Rechtsgrundlagen