Gewerbean-, -um- und -abmeldungen
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Hartmann, Monika | 02865 955-154 | ![]() |
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Wer den selbständigen Betrieb eines bestehendes Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes.
Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der
- Handwerkskammer
- Industrie- und Handelskammer.
Die Wirtschftsförderungsgesellschaft für den Kreis Borken berät Gründerinnen und Gründer. Weitere Infos erhalten Sie hier:
http://www.wfg-borken.de/existenzgruendung/
Darüber hinaus steht Ihnen bei der Handwerkskammer Münster ein Formular-Center für alle Gründungsformalitäten zur Verfügung.
http://www.hwk-muenster.de/index.php?id=978
Rechtsgrundlagen